Landschaftsschutzgebiet im Inntal

Das bayerische Inntal ist ein bekanntes und beliebtes Fremdenverkehrs– und Naherholungsgebiet, das in weiten Teilen durch eine Landschaftsschutzregion auch für die Zukunft erhalten werden soll.
Bis jetzt ist es noch gelungen, diese Schutzzone im Wesentlichen von störender Bebauung freizuhalten.

Regionalplan Ausschnitt Inntal Legende:

 

Seit kurzem agiert aber die Gemeinde Flintsbach in einer Weise, dass die künftige Zerstückelung des Landschaftsschutzgebietes absehbar ist.
So wurde ein Speditions- Umschlagplatz (LKW – Hof) von gewaltigem Ausmaß mitten im Schutzgebiet direkt am Inn errichtet, der anlässlich eines Bürgerentscheids seitens des Flintsbacher Bürgermeisters als „kaum wahrnehmbar und nicht störend“ bezeichnet wurde.


LKW-Speditions-Umschlagplatz im Landschaftsschutzgebiet

 

Heute ist aber für Jeden zu sehen, welche Auswirkungen dieser gigantische Industrieblock mit Extrembeleuchtung im Schutzgebiet tatsächlich hat. dettendorfer1.jpg (21357 Byte)

Dieses Gewerbegebiet mit seiner Bausubstanz (s.Bilder) hat das Landratsamt Rosenheim rechtswidrig genehmigt.

 

Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen gegenüber dem Präsidenten des Bayerischen Landtages am 1.6.1999 folgende Feststellungen getroffen:

Die folgenden 5 Punkte sind wörtlich aus dem Schreiben vom 1.6.1999 zitiert

  • Aufgrund eines Organisationsdefizits und ohne vorherige Rücksprache mit der Regierung von Oberbayern oder dem Staatsministerium des Innern erteilte das Landratsamt Rosenheim am 31.3.1999 ungeachtet der anhängigen Eingabe die Baugenehmigung für den Neubau eines Speditionsgebäudes mit KFZ-Werkstätte, Speditionsumschlaghalle, Waschanlage, Büros und Sozialräumen entsprechend den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Bei der Stellungnahme zur Eingabe des Bundes Naturschutzes, die sich zum damaligen Zeitpunkt gegen das Bauleitverfahren richtete, wurde übersehen, die im Landratsamt für das Baugenehmigungsverfahren zuständige Organisationseinheit von der Landtagsbehandlung zu unterrichten.
  •  Aus Sicht des Naturschutzes sind gravierende Qualitätsverluste der Landschaftssubstanz zu beklagen. Eine planmässige Bebauung dieses Umfangs ist mit dem Charakter des Landschaftsschutzgebietes grundsätzlich nicht vereinbar, Flächennutzungspläne und Bebauungspläne dürfen grundsätzlich keine Bauflächen in bestehenden Landschaftsschutzgebieten darstellen oder festsetzen. Eine solche Bauleitplanung kann nur in besonders gelagerten, vor allerm räumlich eng begrenzten Fällen durch Befreiung zugelassen werden. Die im vorliegenden Fall erteilte Befreiung von den Verbotsbestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Inntal-Süd" löst zwar formal den Widerspruch zwischen Bauleitplanung und Schutzverordnung auf. Die Befreiung selbst ist jedoch rechtswidrig, da sie für eine großflächige Überplanung wie im vorliegenden Fall schon dem Grunde nach nicht in Betracht kommt. Großflächige Bebauungen setzen grundsätzlich eine (Teil-)Aufhebung der Landschaftsschutzgebietsverordnung durch den Kreistag voraus. Außerdem liegen Gründe des allgemeinen Wohls, wie sie der Befreiungstatbestand des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG voraussetzt, nicht vor. Die von Gemeinde und Landratsamt in den Vordergrund gerückten prrivaten Interessen des Speditionsinhabers an einer betrieblichen Nutzung des Grundstücks stellen keine Belange des allgemeinen Wohls im Sinne der Befreiungsvorschrift dar.
  • Außerdem steht das Bauvorhaben auch mit landesplanerischen bzw. regionalplanerischen Vorgaben nicht in Übereinstimmung. Danach sind etwa "besonders schützenswerte Landschaftsteile grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten".
  • Zu bedauern ist andererseits, daß die Gemeinde Flintsbach bereits in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein Speditionsgebäude festgesetzt hat, das in seiner Massivität, seiner ungegliederten und nicht landschaftsangepaßten Gestaltung und vor allem in seiner Höhenentwicklung den besonderen Gegebenheiten des Standortes kaum gerecht wird. Trotz der vorgesehenen umfangreichen Eingrünung des Geländes, insbesondere an der Westseite, ist daher zu befürchten, daß der Gebäudekomplex noch aus größerer Entfernung aus dem umgebenden Auwaldbestand (Höhe von 7 und 10 m) weit sichtbar heraustreten wird.
  • Rechtlich durchsetzbare Ansatzpunkte, das bestandskräftig genehmigte Bauvorhaben im Sinne der Eingabe zu verhindern oder zumindest zu modifizieren, sind zu meinem Bedauern nicht erkennbar. Die Entscheidung, die Baugenehmigung für das bereits begonnene Bauvorhaben aufzuheben, würde nicht nur eine Reihe schwieriger rechtlicher Fragen aufwerfen und aller Voraussicht nach Rechtsbehelfe des Bauherrn nach sich ziehen, sie wäre jedenfalls auch mit Entschädigungspflichten des Staates für die Entziehung der mit der Baugenehmigung erlangten Rechtsposition verknüpft.

Baustelle Dettendorfer

Dettendorfer

Diesen Zustand bedauert Herr Staatssekretär Regensburger in seiner Stellungnahme vom 1.6.1999

Pressestimme dazu:

"Gemeinderäte mit Blindheit geschlagen?"
Bürgerinitiative und Innenministerium wundern sich über Votum der Flintsbacher

Süddeutsche Zeitung, 6. März 2000


Zweiter Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet durch Ausweisung einer Gewerbefläche

Ein zweiter Angriff gegen das Landschaftsschutzgebiet mit einer vollkommen freien Wiesenfläche vor dem historischen Ortsbild von Flintsbach wird derzeit seitens dieser Gemeinde geführt.
Hier soll ein zusätzliches Gewerbegebiet , das jederzeit erweiterbar ist , ausgewiesen werden.
Gegen dieses Vorhaben hat sich die Inntal Gemeinschaft e.V. und der Bund Naturschutz in Bayern e.V. während des hierfür durchgeführten Bürgerentscheids eingesetzt.

Zwei Flugblattaktionen haben vor allem den Bürgermeister Herrn Berthaler in arge Bedrängnis gebracht, da u.a. entscheidende Briefe nicht in den Gemeindeakten vorhanden sind.

Flugblatt 1

 

 

 

 

 

Flugblatt 2

2. Flugblatt, Seite 1


Dieser Bürgerentscheid wurde mit äusserst knapper 0,9 % Stimmenmehrheit zu Gunsten des Gewerbegebiets im Landschaftsschutzgebiet entschieden.

Deswegen hat das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege das Landratsamt Rosenheim gebeten, gegenüber den Ausweisungsabsichten der Gemeinde Flintsbach aufsichtlich tätig zu werden, um das Vorhaben zu verhindern.

siehe Stellungnahme Bayer. Landesamt für Denkmalpflege

Der Bürgermeister von Flintsbach ignoriert das Schreiben des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege und hat den Gemeinderat über die Aufhebung des Landschaftschutzgebietes für dieses Gewerbeareal abstimmen lassen.
Auf einer Bürgerversammlung erklärte er derartige Beurteilungen für wertlos, zudem habe auch das Landratsamt diese Aufforderung des Landesamtes für Denkmalpflege gleich beiseite gelegt.

Derzeit wird bereits ein Bebauungsplan für das Gewerbegebiet aufgestellt und die hierfür notwendige Flächennutzungsplanänderung durchgeführt.

Die Inntal Gemeinschaft hat dagegen Einwendungen erhoben.



Eine Information der Inntal Gemeinschaft e.V.  Homepage:  www.alpennet.com/inntalgemeinschaft